Strohphillipshof - Elterninitiative zur Förderung der Ausbildungschancen - Satzung
Urschrift der Satzung und Regelung der wesentlichen Punkte
der unabhängigen Elterninitiative Strohphillipshof
als nicht eingetragener Verein 
.
§ 1 Name und Sitz
Die unabhängige Elterninitiative Strohphillipshof ist ein Zusammenschluss von alleinerziehenden Eltern und Elternpaaren aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Elterninitiative hat sich zur Rechtsform eines Vereines gemäß §§ 21 ff BGB zusammengeschlossen. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht beabsichtigt. Der Verein gibt sich selbst den Namen:
unabhängige Elterninitiative Strohphillipshof
Initiative zur Förderung der Ausbildungschancen Jugendlicher
Der Hauptsitz des Vereines und Verwaltungsstandort ist der gleichnamige Strohphillipshof in 35625 Hüttenberg-Reiskirchen, Volpertshäuser Straße 18.
 
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Qualifikation von Jugendlichen in den Klassenstufen 8 bis 13, kurz vor dem Schulabschluß der jeweiligen Schulform, um diese für eine Berufsausbildung vorzubereiten.
Darüber hinaus akquirieren die Mitglieder des Vereins an ihren Standorten Praktikumsplätze für schulbegleitende und außerschulische Praktika sowie Ausbildungsstellen, insbesondere auch für die Jugendlichen, welche auf Grund von unterschiedlichen Hemmnissen keine oder nur wenig Chancen auf dem Ausbildungsmarkt haben.
Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch
-          Veranstaltung kostenloser Bewerberseminare
-          Veranstaltung kostenloser Elternseminare
-          Veranstaltung von Seminaren unter Berücksichtigung der Kostendeckung bei Einladung von Referenten, welche für ihre Arbeit ein Honorar erhalten.
-          Akquisition von Praktikumsstellen für schulbegleitende oder Ganzjahrespraktika
-          Akquisition von Ausbildungsstellen in allen Berufen
-          Vermittlung der Bewerberinnen und Bewerber (Schülerinnen und Schüler) an die Praktikums- und Ausbildungsbetriebe
-          Betreuung der Jugendlichen, ihrer Eltern und der Betriebe während der gesamten Praktikums- und Ausbildungszeit
Diese vorgenannten Aufgaben erfüllen die Mitglieder der Interessengemeinschaft ehrenamtlich, uneigennützig und unendgeldlich für alle Beteiligten.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen und werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Zwecke des Vereins entsprechen dem Paragraphen 52 der Abgabeordnung. (Gemeinnützige Zwecke).
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Zielen und Aufgaben des Vereins verpflichtet fühlt. Hierzu zählen auch Körperschaften und juristische Personen gleichgestellt allen natürlichen Personen. Die Mitgliedschaft wird formlos und schriftlich zu Händen der Mitgliederversammlung beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die beantragte Mitgliedschaft; die Entscheidung ist verbindlich.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a)      mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen und Körperschaften mit deren Erlöschen
b)      durch freiwilligen Austritt
c)       durch Streichung von der Mitgliederliste
d)      durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der von der Mitgliederversammlung mit der Verwaltung beauftragten Führung des Vereins (Vorstand). Er ist zum Ende eines jeden Monats mit Frist von 14 Tagen zum Monatsende zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob oder grob Fahrlässig gegen die Interessen und den Zweck des Vereins verstoßen hat oder dem Verein auf Grund seines Verhaltens in der Öffentlichkeit Schaden zufügt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Recht auf Widerspruch und Anhörung vor der Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses bei der hierfür zuständigen Person in Schriftform einzugehen. Nach Anhörung des ausgeschlossenen Mitgliedes stimmt die Mitgliederversammlung erneut über den Ausschluss ab. Der dann gefasste Beschluss ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe dieser Beiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge dürfen ausschließlich zur Aufrechterhaltung der dem Zweck des Vereins entsprechenden Aufgaben verwendet werden.
 
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe der Interessengemeinschaft sind
a)      die Mitgliederversammlung
b)      die von der Mitgliederversammlung mit der Verwaltung beauftragten Mitglieder (Vorstand)
 
§ 8 Verwaltungsbeauftragte (Vorstand)
Die Mitgliederversammlung wählt in gemeinsamer Abstimmung aus ihrer Mitte 2 Mitglieder, welche mit der Verwaltung des Vereins beauftragt werden. Die Verwaltungsbeauftragten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Verwaltungsbeauftragter während seiner Amtszeit aus, sind von der Mitgliederversammlung Neuwahlen anzusetzen und die Verwaltungsbeauftragten neu zu wählen.
Die Verwaltungsbeauftragen handeln alleinvertretungsberechtigt und haben folgende Aufgaben:
- alle Administrativen Aufgaben und Öffentlichkeitsarbeit
- Überwachung der zweckgebundenen Aufgaben wie die Akquisition von Praktikums- und
 Ausbildungsstellen und alle damit verbundenen Pflichten
- Überwachung der Einhaltung aller der Pädagogik und Betreuung zugrunde liegenden
 Aufgaben und Pflichten
- Verwaltung des Vermögens der Interessengemeinschaft
Die Verwaltungsbeauftragten haben in Ihrer Funktion der Mitgliederversammlung jederzeit Rechenschaft über ihre Arbeit abzugeben. Sie haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat jederzeit das Recht bei begründetem Anlass Neuwahlen für die Verwaltungsbeauftragten einzuberufen und diese Abzuwählen oder neu einzusetzen. Hierzu bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung wobei mindestens 60% aller Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sein müssen.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)      Satzungsänderungen
b)      die Wahl der Verwaltungsbeauftragten, deren Entlastung, sowie die Wahl von Ersatz nach § 8 der Satzung
c)       die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, die Fälligkeit und seine Änderung
d)      die Aufnahme eines Mitglieds oder seinen Ausschluss
e)      die Entscheidung über den Widerspruches eines ausgeschlossenen Mitglieds
f)        die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr zu einem mit Frist von 14 Tagen zuvor von den Verwaltungsbeauftragten bekannt gegebenem Termin statt. Sie kann auf elektronischem Wege über das Internet in einem Chatraum oder per Skype stattfinden. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung mit einer Tagesordnung sind von den Verwaltungsbeauftragten rechtzeitig per EMAIL an die Mitglieder der Interessengemeinschaft zu versenden.
In allen Abstimmungen, ausgenommen der Wahl der Verwaltungsbeauftragten und die Auflösung des Vereins, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Wahl oder Neuwahl der Verwaltungsbeauftragten oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich wobei mindestens 60% aller Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sein müssen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Verwaltung des Vereins können nur Mitglieder beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Über alle Beschlüsse und Tagespunkte der Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsprotokoll geführt. Mit der Niederschrift des Protokolls beauftragt die Mitgliederversammlung ein Mitglied aus ihrer Mitte. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter für seine Richtigkeit zu unterschreiben.
 
§ 10 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – wird das Vermögen gemäß den hierfür geltenden, gesetzlichen Bestimmungen, einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
 

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